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Allgemeine Geschäftsbedingungen Richter Spielgeräte GmbH

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, gültig ab 01.05.2021.
Für Montagen gelten unsere Montagebedingungen.

1.    Geltungsbereich

Unsere Angebote, Geschäftsabschlüsse und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Diese gelten auch für künftige Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Käufers mit Verweis auf eigene allgemeine Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen.

 

2.     Angebote

Unsere Angebote sind auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen aufgebaut, sie sind unverbind­lich, ebenso Kostenvoranschläge, die nach bestem Wissen aufgestellt werden. Die Unterlagen unserer Angebote wie Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Leistungen, Qualitäten, Materialien, Gewichte, Maße, Funktionen und Sicherheitsangaben, sowie sämtliche Prospektangaben und An­­gaben in sonstigen Druckschriften sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind. Eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften liegt nur dann vor, wenn eine entsprechende Erklärung ausdrücklich erfolgt ist. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform gem. § 126b BGB (z.B. E-Mail, Fax, Brief).

 

3.    Geistiges Eigentum

3.1 Von uns erstellte Prospekte, Kataloge, Produktionsvorlagen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge etc. sind und bleiben – sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird – unser Eigentum oder Nutzungsrecht. Der Besteller ist nicht berechtigt, diese Unterlagen außerhalb des mit uns geschlossenen Vertrages zu verwenden und zu verwerten bzw. Dritten zugänglich zu machen.

3.2 Der Besteller verpflichtet sich, uns bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Nachbauer, Plagiatoren und sonstige Verletzer unserer Schutz-, Urheber- oder Know-how-Rechte nach besten Kräften zu unterstützen.

 

4.     Lieferungsbedingungen

4.1 Sämtliche Listenpreise verstehen sich ohne gesetzliche MwSt. netto ab Werk. Falls nichts anderes vereinbart wurde, gelten die aktuellen Tarife unserer Spediteure. Die Lieferung erfolgt unversichert auf Risiko des Bestellers. Mit der Übergabe der Waren an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Versandbeauftragten geht das Risiko auf den Besteller über. Die Frachtkosten können gegebenenfalls einen Anteil für die Verpackung enthalten.

4.2 Auswahl des Transportweges und des Transportmittels sind unter Ausschluss jeglicher Haftung unserem Ermessen überlassen.

4.3 Transportschäden muss sich der Empfänger sofort beim Empfang vom Transportunternehmer bescheinigen lassen. Beanstandungen werden nur innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Geräte anerkannt. Nur dann können Ersatzforderungen an das Transportunternehmen geltend gemacht werden. Bitte verständigen Sie uns innerhalb von 3 Tagen, damit wir Ihnen bei der Schadensabwicklung behilflich sein können.

4.4 Die bestätigten Lieferfristen bzw. Liefertermine sind für uns unverbindlich. Sie verstehen sich ab Absendung der Auftragsbestätigung bzw. ab schriftlicher Erklärung sämtlicher technischer Einzelheiten und Sonderwünsche und setzen den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen und vereinbarter Anzahlungen voraus. Soweit aufgrund höherer Gewalt Leistungsverzögerungen eintreten – dies sind z.B. Streik, Aussperrung, Pandemien oder behördliche Anordnungen, auch bei Lieferanten und Subunternehmern von uns, haben wir einen Verzug auch bei verbindlich zugesagten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, um die Dauer der Behinderung, die Lieferung hinauszuschieben. Im Übrigen sind etwaige Verzugsschäden auf ½ % des Warenwertes pro Woche, höchsten jedoch 10 % des gesamten Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

4.5 Teillieferungen, sowie im handelsüblichen Umfang Mehr- und Minderlieferungen, sind zulässig.

4.6 Liegt ein unwesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Annahme nicht verweigern, wenn wir unsere Pflicht zur Mängelbeseitigung anerkennen.

 

5.   Zahlungsbedingungen

5.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen gewähren wir 2 % Skonto. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung, im Falle eines vom Besteller verursachten Lieferverzuges, zum Tage unserer Versandbereitschaft ausgestellt. Bei Überschreitungen des Zahlungstermins hat der Besteller auch ohne vorherige Mahnung und unbeschadet weitergehender Ansprüche, Zinsen in Höhe von
8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

5.2 Wir sind berechtigt, Teillieferungen aus einem erteilten Gesamtauftrag gesondert zu fakturieren.

5.3 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

5.4 Wir behalten uns eine Bonitätsprüfung vor, die eventuell andere Zahlungskonditionen bedingt.

5.5 Die Belieferung von Privatpersonen bzw. Privatinstitutionen (z. B. Vereine) erfolgt in der Regel gegen Vorauskasse.

5.6 Scheckzahlungen werden nicht akzeptiert.

 

6.     Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer Rechnung und aller bestehenden Nebenforderungen unser Eigentum. Bei Wiederverkauf oder Einbau der Geräte gilt als vereinbart, dass die entstehende Forderung bzw. deren Gegenwert (auch Versicherungsleistungsansprüche) von vornherein sicherungshalber an uns abgetreten sind. Bei Einbau erhalten wir wertanteilmäßig Mit­­eigentum.

 

7.     Mängelansprüche des Käufers

7.1 Unsere Leistung bezieht sich auf handwerkliche Verarbeitung, Verwendung zweckentsprechender Werkstoffe sowie standfeste und haltbare Konstruktion. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachge­mäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

7.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware ge­troffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

7.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche
Äußerungen Dritter, auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.

    Insoweit ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass insbesondere kein Mangel im gesetzlichen Sinne vorliegt,
a)    wenn die Beschädigung der Ware
     – auf eine unsachgemäße Benutzung zurückzuführen ist oder
     – durch die nicht sachgerechte Installation durch den Kunden verursacht wurde oder
      – auf eine mutwillige Beschädigung zurückzuführen ist (z. B. abgeschnittene Taue und Seile).

b)  wenn es sich lediglich um einen normalen Verschleiß der Ware handelt, wie z. B.
     – die Ablösung des Farbauftrags auf bespielten Flächen aus Holz bzw. pulverbeschichtetem         Metall durch Gebrauch;
     – die Korrosion der Oberflächen von Metallteilen;
     – der normale Verschleiß von Lagern, Gelenken, Ketten, Ventile, Laufflächen und Seilen aus          Naturfaser-Material durch die Benutzung;
     – die Bildung von Rissen im Massivholz im Außenbereich als eine natürliche Eigenschaft dieses         Materials, soweit diese nur das äußere Erscheinungsbild im Hinblick auf die Ästhetik be            rührt und nicht die Stabilität oder Langlebigkeit beeinträchtigt wird.

        Unsere Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen in Fällen, in denen
         – die Ware durch den Käufer verändert wurde oder
         – wenn das technische Originalkennzeichen der Ware geändert oder beseitigt wurde oder          – die Wartung der Spielgeräte und des Fallschutzes, welcher die Spielgeräte bei Erdverbau             umschließt, nicht sachgerecht vorgenommen wurde oder keine fachgerechte Reparatur             unter der Verwendung von Original-Ersatzteilen vorgenommen wurde.

7.4     Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 12 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

7.5     Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7.6     Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.7     Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

7.8     Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

7.9     In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns     Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende         Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

7.10 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu     setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften     entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

7.11  Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

8.      Sonstige Haftung

8.1     Soweit sich aus diesen AGBs einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes     ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2     Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir,     vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegen­heiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur für

a)      Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b)      Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.3     Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.4     Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur         zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

9.       Verjährung

9.1      Die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt ab Lieferdatum:
     – 2 Jahre für alle beweglichen Teile und Seile
     – 5 Jahre für Beschlagsteile
     – 5 Jahren für Teile aus Holz, mit Ausnahme von
             - nach DIN 68800 druckimprägniertem Holz (Tanne / Fichte) 7 Jahre *
             - Robinie und Hartpapierlaminat 10 Jahre *
     – 15 Jahre für Teile aus Beton und Metall (einschließlich Bodenverankerungen aus Stahl)      
     – 3 Jahre für alle übrigen Teile.          
    Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
    * Bei der Verwendung von Hackschnitzeln als Fallschutz (siehe auch Seite 125) reduziert sich die Verjährung bei Fäulnisschäden an Standpfosten aus Holz im Erdbau auf 5 Jahre.

9.3    Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

10.     Konstruktions- und Materialänderung

Zu Änderungen, die die Funktionsfähigkeit unserer Liefergegenstände nicht beeinträchtigen, sind wir jederzeit berechtigt, ohne dass dadurch der Vertragsinhalt im Übrigen berührt wird.

 

11.    Datenschutz, Vertraulichkeit

11.1    Verantwortlicher:
    Julian Richter jun.
    Richter Spielgeräte GmbH
    Simsseestraße 29
    83112 Frasdorf

11.2     Datenschutzbeauftragter:
    Thomas Wilhelm
    Richter Spielgeräte GmbH
    Simsseestraße 29
    83112 Frasdorf

    Datenschutz@richter-spielgeraete.de

11.3. Die für die Geschäftsabwicklung, Reklamation und Leistungserbringung notwendigen Daten werden von der Richter Spielgeräte GmbH EDV gestützt gespeichert.
Alle persönlichen Daten werden durch die Richter Spielgeräte GmbH vertraulich behandelt und nicht an Dritte zum Zwecke der Werbung oder Marktforschung weitergegeben.  Die grundsätzliche Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Vertragserfüllung im Auftragsfall oder zur Erfüllung vorvertraglicher Maßnahmen notwendig ist, erfolgt nach Art. 6, Abs. 1, lit. b und f DSGVO Eine genaue Erläuterung gem. Art. 13, 14 und 21 DSGVO erhalten Sie nach Kontaktaufnahme oder jederzeit unter:
www.richter-spielgeraete.de/de/informationspflichten

11.4. Soweit der Kunde der Richter Spielgeräte GmbH seiner Einschätzung nach vertrauenswürdige Daten übergibt, für welche er ein besonderes schutzwürdiges Interesse für gegeben ansieht, so ist die Richter Spielgeräte GmbH vor der Übergabe dieser Daten hierauf hinzuweisen.

 

12.      Sonstige Bestimmungen

12.1     Erfüllungsort ist Frasdorf/Obb.

12.2     Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Rosenheim, Oberbayern, sofern der Besteller Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12.3     Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Be-
stimmungen. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die
dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen.

12.4     Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendungen.